Pflicht für Testangebot wirft Fragen auf
Die Testangebotspflicht für Unternehmen kommt. Das kündigte das Bundesarbeitsministerium am Dienstag in einer Pressemitteilung an. Die Ergebnisse einer aktuellen Umfrage der Wirtschaftsjunioren Deutschland unter über 1.000 Mitgliedern zeigen: Eine Mehrheit bietet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bereits ein regelmäßiges Testangebot. Doch es bestehen auch Unsicherheiten.
Rund ein Drittel der Unternehmen der Wirtschaftsjunioren konnte bisher noch kein Testangebot planen. Das liegt einerseits am praktizierten Homeoffice, das für 31% der Grund ist, nicht zu testen (s. Grafik). Doch für mindestens die Hälfte der befragten Unternehmen, die bisher nicht testen, gibt es handfeste Hürden: so etwa die entstehenden Kosten (19%), fehlende Verfügbarkeit von Tests (16%) oder fehlende Informationen zu Schulung und Anwendung (14%). Hier wirft die Verordnung des BMAS derzeit mehr Fragen auf, als sie Antworten liefert. Immerhin: Unternehmen, die für #Überbrückungshilfe III antragsberechtigt sind, können Schnelltests und Selbsttests als „Kosten für Hygienemaßnahmen“ geltend machen. Mehr Informationen dazu hier.
Mit der bevorstehenden Testangebotspflicht ergeben sich auch rechtliche Unsicherheiten: In § 5 Abs. (3) der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden Arbeitgeber etwa dazu verpflichtet, „Nachweise über die Beschaffung von Tests (…) vier Wochen aufzubewahren“. Unklar bleibt damit, inwieweit Unternehmen die Beschaffung neuer Tests auch dann nachweisen müssen, wenn angebotene, aber ungenutzte Tests der Vorwochen noch auf Lager sind. Der vollständige Wortlaut der Verordnung kann auf der Website des BMAS eingesehen werden.